Mittwoch, 21. Mai 2014

Satzung

Satzung KulturGUTStraßkirchen e.V.


§ 1 ZWECK DES VEREINS; MITTEL
1. Der Verein hat den Zweck, das kulturelle Leben in Straßkirchen und der Gemeinde Salzweg zu fördern. Dies soll auch einer Neubelebung des historisch gewachsenen Straßkirchener Ortskernes dienen.
2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a)ideelle und materielle Unterstützung von kulturellen Veranstaltungen.
b)Organisation und Trägerschaft von künstlerischen, musischen und musikalischen Unternehmungen
c)Bewußtseinsbildung für eigenständige Kultur in Strasskirchen und der Gemeinde Salzweg.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 53,1. + 2.).
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

§ 2 NAME UND SITZ DES VEREINS; GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen "KulturGutStraßkirchen e.V." und hat seinen Sitz in 94121 Salzweg. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" (e.V.).
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
3. Fördernde Mitglieder können voll geschäftsfähige natürliche und juristische Personen werden.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen Mitglieder. Fördernde Mitglieder können gehört werden.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
2. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich zu beantragen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Die fördernde Mitgliedschaft natürlicher Personen beginnt mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Für die fördernde Mitgliedschaft juristischer Personen gilt § 5 Abs. 1-4 der Satzung entsprechend.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß;
d) durch Streichung.
7. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
8. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes der Vorstand. Dem auszuschließenden Mitglied ist bis vierzehn Tage vor der entscheidenden Vorstandssitzung das Recht der schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam, falls nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der eingeschriebenen Ausschlußmitteilung Widerspruch beim Schlichtungsausschuß durch eingeschriebenen Brief eingelegt wird. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses tritt sofort in Kraft; sie ist nicht anfechtbar.
9. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
10. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
11. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung um ein Kalenderjahr ohne Angabe wichtiger Gründe in Rückstand ist, und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 6 MITGLIEDSBEITRAG; AUFNAHMEGEBÜHR
1. Mitgliedsbeiträge sind zu leisten.
2. Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten und für das Eintrittsjahr voll zu zahlen.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist sofort mit dem Eintritt fällig.

§ 7 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Schlichtungsausschuß
3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) den 2 Beisitzern, davon einer als Kassenwart
c) dem Schriftführer
Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen 2. Vorsitzenden sowie seinen Vertreter im Schlichtungsausschuß.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
3. Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
5. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 2.000.-- (zweitausend) belasten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Außerdem können drei Vorstandsmitglieder gemeinsam eine Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende binnen zehn Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen, die ein neues Vorstandsmitglied für die verbleibende Amtszeit wählt.

§ 9 DER SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS
1. Dem Schlichtungsausschuß gehören ein Vorstandsmitglied sowie zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte ordentliche Mitglieder an, die nicht zugleich dem Vorstand angehören. § 8 Abs. 2, Satz 4-6 der Satzung gilt entsprechend. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses bestellen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden.
2. Der Schlichtungsausschuß ist für die in der Satzung § 5, Abs. 8, Satz 4+5, niedergelegte Aufgabe zuständig.
3. Der Vorsitzende beruft unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche zur Ausschußsitzung zum nächstmöglichen Termin. Der Schlichtungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
4. Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschußmitglieder ernennt der Schlichtungsausschuß von sich aus eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die ein neues Ausschußmitglied für die verbleibende Amtszeit wählt.

§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
b) mindestens jährlich einmal, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
2. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung zu berufen, wenn der fünfte Teil der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
3. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

§ 11 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes und der zwei Vertreter der Mitgliederversammlung im Schlichtungsausschuß.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Entgegennahme des Jahrestätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
4. Die Aufstellung des Haushaltsplanes.
5. Die Beschlußfassung über die Mitgliedsbeiträge.
6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7 Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1.Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. 
2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der anwesenden ordentlichen Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
4. Die Wahl der Vorstands- und Schlichtungsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen, sonst durch offene Abstimmung.
5. Für die Wahl der Vorstands- und Schlichtungsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Wahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 13 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN; NIEDERSCHRIFTEN
1. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.

§ 14 SATZUNGSÄNDERUNG
1. 
a) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
b) Satzungsänderungen, die von Gerichts-, Finanz-, oder Verwaltungsbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
2. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß innerhalb einer vom Vorstand zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung festgesetzten angemessenen Frist schriftlich erfolgen.

§ 15 VERMÖGEN
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 VEREINSAUFLÖSUNG
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zu dem Beschluß der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der beschlußfähigen Mitgliederversammlung notwendig.
3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
6. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

7. Bei Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Salzweg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen